1. Vgl. bereits
Ačar̄yan, AEW 4 s.v.;
Brockelmann, Lex.Syr. 37 leitet das Wort demgegenüber aus gr. σκύϕος "Trinkgefäß" ab.
[back / zurück]
2. In der Ošḳi-Bibel scheint zwischen Ex. 25,33 und 34 ein Textsprung vorzuliegen; der
Inhalt von 34 ist jedoch nach 35 eingefügt. Die Bakar-Bibel und die ihr hier nahestehende
Redaktion der Hss. AK dupliziert den Inhalt von 34 auf die gleiche Weise. Hierbei dürfte der
Einfluß eines griech. Textes vorliegen, der dem Codex Vaticanus (B) nahesteht.
[back / zurück]
3. Über diese "Nacherzählung", die an das Diatessaron Tatians erinnert, cf.
Metzger, Early
Vss., 192 und die dort zitierte Literatur.
[back / zurück]
4. Man vgl. dazu eine Stelle aus den "Lehren" Basilius des Großen (117,35 ff. {16a}), wo
eine ὑδρία τῶν ἀλεῦρων durch georg.
sarc̣q̇ul- (
pkvil-isa-) übersetzt ist.
[back / zurück]
5. Hinter den Formen
spar- der Jerusalemer Hs. und
sarpar- der Ošḳi-Bibel, die hier für gr.
ϑυίσκαι stehen, könnte sich das oben behandelte arm.
sapՙor verbergen; für die lautliche
Divergenz wäre dabei auf das Verhältnis zwischen arm.
stoman und georg.
sṭam(a)n- hinzuweisen (s.o.). Voraussetzung ist, daß die Lesart
sarpar-ni, die
Blake-Brière im Apparatus Criticus
ihrer Ausgabe der Propheten für O verzeichnen, gegenüber dem bei Ab.Wb. s.v.
spar-i
angeführten
sarpat-ni richtig gelesen ist; ansonsten wäre wohl eher an den Versuch einer
Wiedergabe des gr. σαπϕωϑ zu denken.
[back / zurück]
6. Die genaue Bedeutung dieser Fügung bleibt unklar; ist etwa von einem "zur Trauer
dienendes (Gefäß?) der Räucher(waren)" auszugehen? Das legt zumindest Ab.Wb. nahe, wo s.v.
saglel-i auf
gla "Kummer, Sorge" verwiesen wird;
saḳmevel- ist mit dem in Jer. 52,19 M {11c}
erscheinenden
saḳumevel- "Räucherwerk" zu identifizieren.
[back / zurück]
7. Daß auch zwischen
antraḳi als Nom.Sg. und
ganc̣onilni als Nom.Pl. keine echte Kongruenz
besteht, ist eventuell auf die Einwirkung verschiedener Vorlagen zurückzuführen; dabei fällt v.a.
das doppelte
bison- in Esth. 1,6 und 1,7 {12.} auf, dem im gr. Text lediglich ein βυσσίνοις in
1,5 gegenübersteht. Für die Fügung
antraḳi ganc̣onilni ist auch der Wortlaut des gr. Codex
Sinaiticus mit ἀνϑράκιον κυλικινόν zu berücksichtigen.
[back / zurück]
8. Das vorangehende Textstück nimmt teilweise den Inhalt von Esth. 1,5 wieder auf.
[back / zurück]
9. Entsprechend auch
Bailey, Iran.Infl. [Enc.Ir.] 464.
[back / zurück]
10. Im Gegensatz zu
Gignoux, l.c. scheint mir der Pahlavi-Übersetzer den avest. Text genau
wiedergegeben zu haben. "Ajouté" ist dabei nicht
takōg, das avest.
gaodana- "Milchgefäß"
wiedergibt, sondern
gōštdān "Fleischbehälter" und
čāštagān, durch die
xvarišn ≈ avest.
x�arəϑa-
und
takōg ≈ avest.
gaodana- gleichsam wiederholend periphrasiert sind. Das setzt voraus, daß
čāštagān, anders als bei
Gignoux ("aliments"), hier nicht der Plural von
čāštag "Lebensmittel"
ist, sondern eine Ableitung "(Gefäß) für Lebensmittel"; man vgl. dazu den oben skizzierten Gebrauch von armen.
čašak und georg.
č̣ašaḳ-, die zur selben iran. Wortsippe zu stellen sind wie
čāštagān. [back / zurück]
11. Bemerkenswerterweise ist mpers.
takōg an den genannten Stellen im Nirangistan {38.} in
der Hs. HJ meist
כנכנת <tNkwk> geschrieben (ed.
Sanjana, fol. 125r, l. 8 und 12 sowie 125v,
l. 3 und 11); an den entsprechenden Stellen in TD erscheint meist dieselbe Schreibung (ed.
Kotwal/Boyd, fol. 85r, l. 9 und 85v, l. 1 und 9), daneben aber auch einfaches
כנכת <tkwk> (fol.
85r, l. 12) und verschriebenes (?)
כנכתכנת <tNktkwk> (85v, l. 5).
[back / zurück]
Achtung: Dieser Text ist mit Unicode / UTF8 kodiert.
Um die in ihm erscheinenden Sonderzeichen auf
Bildschirm und Drucker sichtbar zu machen, muß ein Font installiert sein, der
Unicode abdeckt
wie z.B. der TITUS-Font
Titus Cyberbit Unicode. |
Attention: This text is encoded using Unicode / UTF8.
The special characters as contained in it
can only be displayed and printed by installing
a font that covers Unicode
such as the TITUS font
Titus Cyberbit Unicode. |
Copyright
Jost Gippert, Frankfurt a/M 7. 1.2003.
No parts of this document may be republished in any form
without prior permission by the copyright holder.