Thesaurus Indogermanischer Text- und Sprachmaterialien
TITUS DIDACTICA

Indogermanische Völker und Sprachen / Indo-European Peoples and Languages

Italische Sprachen: Oskisch / Italic Languages: Oscan

Der Cippus Abellanus / The Cippus Abellanus

A
. MAIIÚÍ . VESTIRIKIÍÚÍ . MAI . SỊṚ "Unter Maius Vestricius, (Sohn des) M., S.,
PRUPUKID . SVERRUNEÍ . KVAÍSTỤ- durch Berufung ?? Quä-
REÍ . ABELLANÚÍ . ÍNÍM . MAIIÚỊ́ stor von Avella, und Maius
ḶÚVKIÍÚÍ . MAI . PUKALATÚÍ Lucius, (Sohn) des M., Pukalatus,
ṂEDÍKEÍ . DEKETASIÚÍ . NÚVLẠ- Magistrat (und) Dekentarius von No-
Ṇ[Ú]Ị́ . ÍNÍM . LÍGATÚÍS . ABELLẠ[NÚÍS] la, und den Gesandten von Avella
ÍNÍM . LÍGATÚIS . NÚVLANÚÍS und den Gesandten von Nola,
PÚS . SENATEÍS . TANGINÚD die durch Beschluß ihres Senats
SUVEÍS . PÚTÚRÚSPÍD . LÍGAṬ[ÚS] jeweils Gesandt(e)
FUFANS . EKSS . KÚMBENED . worden sind, sind wie folgt übereingekommen:
SAKARAKLÚM . HEREKLEÍS . [ÚP]- Das, was an der Grenze des Herkulesheiligtums
SLAAGID . PÚD . ÍST . ÍNÍM . TEER[ÚM . ] ist und was das Grundstück
PÚD . ÚP . EÍSÚD . SAKARAKLÚḌ[ . ÍST] ist, (das) zu diesem Heiligtum (gehört),
PÚD . ANTER . TEREMṆÍSS . EH[TRÚÍS] (ferner das,) was zwischen den äußeren Grenzen
ÍST . PAÍ . TEREMENNIÚ . MÚ[ÍNÍKAD] ist, die als Grenzen aufgrund gemeinschaftlichen
TANGINÚD . PRÚFTÚSET . R[EHTÚD] Beschlusses festgelegt worden sind mit Rechts-
AMNÚD . PUZ . ÍDÍK . SAKARẠ[KLÚM] wirksamkeit (?), daß dieses Heiligtum
ÍNÍM . ÍDÍK . TERÚM . MÚÍNỊ́[KÚM] und dieses Grundstück als gemeinschaftlicher (Besitz)
MÚÍNÍKEÍ . TEREÍ . FUSÍD . [ÍNÍM] auf gemeinschaftlichem Grund sein soll und der (aus)
EÍSEÍS . SAKARAKLEÍS . Í[NÍM] diesem Heiligtum und diesem
TEREỊ́S . FRUKTATIUF . FR[UKTA]- Grundstück (stammende) Ertrag gemeinschaftlicher
[TIUF . ]MÚÍNÍKÚ . PÚTỤ́RỤ́[MPÍD] Ertrag beider (Gemeinden)
[FUS]Ị́D . AVT . NÚVLANỤ́[ . . . . . . ] sein soll. Die Nolaner jedoch ...
[ . . . . ] . HEREKLEÍS . FÍỊ́ṢṆỤ́[ . . . . . .] ... das Heiligtum des Herkules ...
[ . . . . ] P̣Ị́SPÍD . NÚVLAṆ[ . . . . . . . .] ... wer auch immer von den Nolanern ..
. . . . . . . . . .
 
B
. EKKUM . [SVAỊ́ . PÍD . HERESET] Ebenso, wenn sie etwas erbauen
TRÍÍBARAKẠṾ[ÚM . TEREÍ . PÚD] wollen auf einem Grundstück, das
LIÍMÍTÚ[M . ] P̣ERṆỤ́Ṃ[ . PUF] vor (?) der Grenze, wo
HEREKLEÍS . FÍÍSNÚ . MEFI[Ú[ das Heiligtum des Herkules in der Mitte
ÍST . EHTRAD . FEÍHÚSS . PỤ́[S] ist, (aber) außerhalb der Mauern, die
HEREKLEÍS . FÍÍSNAM . AMFṚ- das Heiligtum des Herkules umgeben,
ET . PERT . VÍAM . PÚSSTÍST (und) gegenüber dem Weg gelegen ist,
PAÍ . ÍP . ÍST . PÚST . ỊN . SLAGÍM der dort ist, das sollen sie hinter dieser Grenze
SENATEÍS . SỤVEÍS . TANGI- auf Beschluß ihres eigenen Senats
NÚD. TRÍBARAKAVỤ́M . LÍ- bauen dürfen.
KÍTUD . ÍNÍM . ÍÚK . TRÍBA- Und dieses Gebäude,
RAKKIUF . PAM . NÚVLANÚS das die Nolaner
TRÍBARAKAT . TUSET . ÍNÍM erbaut haben, soll (dann) auch
ÚÍTTIUF . NÚVLANỤ́M . ESTUD (zum) Nießbrauch der Nolaner sein.
EKKUM . SVAỊ́ . PÍD . ABELLANÚS Ebenso, wenn die Avellaner etwas
TRÍBARAKAT . TUSET . ÍÚK . TRÍ- erbaut haben, soll auch dieses Gebäude
BARAKKIUF . ÍNÍM . ÚÍTTIUF (zum) Nießbrauch
ABELLANỤ́M . ESTUD . AVT der Avellaner sein. Aber
PÚST . FEÍHÚIS . PÚS . FÍSNAM . AM- hinter den Mauern, die das Heiligtum um-
FRET . EÍSEÍ . TEREÍ . NEP . ABEL- geben, auf diesem Grund sollen weder die Avel-
LANÚS . NEP . NÚVLANÚS . PÍDUM laner noch die Nolaner etwas
TRÍBARAKAT . TÍNS . AVT . THE- bauen. Aber die Schatz-
SAVRÚM . PÚD . ESEÍ . TEREÍ . ÍST kammer, die auf diesem Grund ist, wenn sie
PÚN . PATENSÍNS . MÚÍNÍKAD . TẠ[N]- diese öffnen, so sollen sie sie auf gemeinschaftlichen
GINÚD . PATENSÍNS . ÍNÍM . PÍD . Ẹ[ÍSEÍ] Beschluß öffnen. Und was in dieser
THESAVREÍ . PÚKKAPÍD . EẸ[ . . . . . ] Schatzkammer zu irgendeiner Zeit übr(ig ist), (davon)
[A]ÍTTÍÚM . ALTTRAM . ALTTR[ÚS] soll jede der beiden (Gemeinden) je einen Anteil
[F]ERRÍNS . AVT . ANTER . SLAGÍM erhalten. Aber zwischen der Grenze
[A]BELLANAM . ÍNÍM . NÚVLANAM (der Gemeinde) Avella und (der Gemeinde) Nola soll
[S]ÚLLAD . VÍÚ . URUVÚ . ÍST . P̣EDÚ X überall ein 10 Fuß breiter Weg angelegt (?) werden,
[E]ÍSAÍ . VÍAÍ . MEFIAÍ . TEREMEṆ- (und mitten auf diesem Weg soll ein Grenz-
[N]ỊỤ́ . STAÍET . stein stehen.



Tabula Bantina



.... onom[.] ust . ịẓic . ṛụ ....
.... ṣụaẹ [..] ṇus . q . moltam . angiṭu [......] nur ....
.... deiuast . maimas . carneis . senateis tanginud am ....
X̣L . osiṇ[s] p̣on . ioc egmo . com . parascuster . suae . pis . pertemust . prutẹṛ . pan [..........]
deiuatud . sipus . comẹnei . perum . dolom . mallom . siom . ioc . comono . mais . egm[as . touti]
cas . ạmnud . pan . pieisum . brateis . auti . cadeis . amnud . inim . idic . siom . dat . sena[teis]
tanginud . maimas . carneis . pertumum . piei . ex . comono . pertemest . izic . eizeic . zicel[ei]
comono ni . hipid . pis . pocapi . t . post . post . exac . comono . hafieṣt meddis [.] dat . castrid . loufiṛ
en . eituas . factud . pous . touto . deiuatuns . tanginom . deicans . s(i)om . dat . eizasc . idic . tangineis
dei cum . pod . ualaemom . touticom . tadait . ezum nep . fe(f)acid . pod . pis . dat . eizac . egmad . min[s]
deiuaid . do(l)ud . malud . suaepis . contrud . exe(ic) . fefacust . auti . comono . hipust . molto . etan
to . estud . n . Φ Φ̣ . in . suaepis . ionc . fortis . meddis . moltaum . herest . ampert . minstreis . aẹteis .
eituas . moltas . moltaum . licitud . suae . pis . pru meddixud . altrei . castrous [.] auti . eituas
zicolom . dicust . izic . comono ni . hipid . ne . pon . op . toutad . petirupert . urust . sipus . perum . dolom
mallom . in . trutum . zico . touto . peremust . petiropert . neip . mais . pomtis . com . preiuatud . actud
pruter . pan . medicat . inom . didest . in . pon posmom . con preiuatud . urust . eisu cen . ziculud
zicolom . XXX . nesimum . comonom . ni hipid . suae . pis . contrud . exeic . fefacust . ionc . suaepis .
herest . meddis . moltaum . licitud . ampert . mistreis . aeteis . eituas . licitud . pon . censtur
(b)ansae . t(o)utam . censazet . pis . ceus . bantins . fust . censamur . esuf . in . eituam . poizad . ligud
ịụsc̣ . censtur . censaum . anget . uzet . aut . suaepis . censtomen . nei . cebnust . dolud . malluḍ
in . eizeic . uincter . esuf . comenei . lamatir . pr . meddixud . toutad . praesentid . perum . dolum
mallom . in . amiricatud . allo . famelo . in . ei . siuom . paei eizeis . fust . pae ancensto . fust
toutico . estud . pr. suae . praefucus . pod . post . exac . bansae . fust . suae . pis . op . eizois . com
atrud . lig̣ud . acum . herest . auti . pru . medicatud . manim . aserum . eizazunc . egmazum .
pas . ex . aiscen . ligis . scriftas . set . ne . phim . pruhipid . mais . zicolois . X . nesimois . suae.pis.contrud
exeic . pruhipust . molto . etanto . estud . n . Φ . in . suaepis . ionc . meddis . moltaum . herest . licitud
[ampert.] minstreis . aeteis . eituas . moltas . moltaum . licitud . pr . censtur . bansae
[ni . pis . fu]id . nẹi . suae . q .fust . nep . censtur . fuid . nei . suae . pr . fust . in . suaepis . pr . in . suae
[pis..............]i . q. [......] um . nerum . fust . izic . post . eizuc . tr . pl . ni . fuid . suaepis
..... ụst . izic . amprufid . facus . estud . idic . medicim . eizuc
..... ṃẹḍịc̣ịṃ ạc̣ụnum . VI . nesimum
.....um . pod
..... medicim

... dieser ...
... wenn .. der Q(uästor) eine Strafe festges(etzt hat) ..
... soll er auf Beschluß der Mehrheit des Senats schwören, (wenn nicht weniger als)
40 (Mitglieder) anwesend sind, wenn diese Sache beraten wird. Wenn jemand (den Beschluß) verhindern will, soll er, bevor er dies
tut, wissentlich in der Versammlung ohne arglistige Täuschung schwören, daß er diese Versammlung mehr der öffentlichen
Sache wegen als zu irgendjemandes Begünstigung oder Beungünstigung (unterbreche) und daß er sie auf Senats-
mehrheitsbeschluß hin unterbreche. (An einem Tag,) an dem auf diese Weise eine Versammlung unterbrochen wurde, an diesem Tag
soll keine Versammlung mehr einberufen werden. — Wann auch immer ein Richter danach eine Versammlung einberufen will, in
einer Strafsache oder Geldsache, so soll er veranlassen, daß die Geschworenen des Volkes den Beschluß sprechen, daß sie nur das
darüber beschließen werden, was zum Besten des Volkes zu sein scheint, und er soll nicht zulassen, daß in arglistiger Täuschung
einer weniger in dieser Sache schwört. Wenn jemand gegen diese (Vorschrift) verstößt oder (dennoch) eine Versammlung einberuft,
soll die Strafe sein: 2000 M. Und wenn der Richter ihn höher bestrafen will, so soll er ihn, solange es sich um einen kleineren Teil
der Summe (handelt), mit Strafe belegen dürfen. — Wenn jemand vor einem Richter gegen einen anderen in einer Straf- oder
Geldsache einen (Gerichts)Termin benennt, so soll er die Versammlung nicht einberufen dürfen, wenn er nicht vor dem Volk viermal
wissentlich und ohne arglistige Täuschung (seine Sache) vorgetragen und das Volk es vier Tage (zuvor) angenommen hat. Viermal,
nicht mehr als fünfmal soll er mit dem Beschuldigten streiten, bevor der Richtspruch erteilt wird, und wenn er zum letzten Mal mit
dem Beschuldigten verhandelt hat, von diesem Tag ab soll 30 Tage lang keine Versammlung stattfinden. Wenn jemand dagegen
verstößt, dann soll ein Richter ihn bestrafen dürfen, wenn er dies will, (und zwar) um eine geringere Summe Geldes. — Wenn der
Zensor das Volk von Bantia schätzen will, so soll, wer Bürger Bantias ist, sich selbst und die Geldsumme schätzen, je nach dem
Gesetz, aufgrund dessen der Zensor die Schätzung vorschreibt. Wenn jedoch jemand in arglistiger Täuschung nicht zur Schätzung
kommt und dessen überführt wird, soll er selbst einer öffentlichen Versteigerung unterliegen mit Richtspruch des Prätors (und) in
Anwesenheit des Volkes ohne arglistige Täuschung und geschäftsmäßig. Das restliche Gesinde und Geld, das ihm gehört und das
ungeschätzt geblieben ist, soll dem Volk gehören. Pr. Ein Präfekt, der später in Bantia sein wird, darf, wenn bei ihnen
jemand einen anderen vor Gericht bringt oder sich aufgrund eines Richtspruchs solcher Sachen bemächtigen will, wie sie in diesen
Gesetzen geschrieben stehen, diesen nicht länger als die nächsten 10 Tage lang warten lassen. Wenn jemand dagegen (verstößt und
länger) warten läßt, soll die Strafe sein: 1000 M. — Und wenn diesen ein Richter bestrafen will, so soll er dies dürfen, (und zwar
soll er ihn), solange es sich um einen kleineren Teil der Summe (handelt), mit Strafe belegen dürfen. Pr. Zensor soll in Bantia
niemand werden können, wenn er nicht (zuvor) Quästor gewesen ist; und niemand soll Zensor werden, wenn er nicht (zuvor) Prätor
gewesen ist. Und wenn ein Prätor und (ein Mitglied des Trium-)Virats gewesen ist, soll er danach kein Trium(vir?) mehr sein. Wenn
einer (gegen diese Vorschrift dennoch Triumvir geworden ist), so soll dieses für unrechtmäßig erklärt werden. Dieses Richteramt...
... Richteramt die nächsten sechs Jahre ..
... was
... Richteramt.



Das oskische Alphabet / The Oscan Alphabet


A E I Í U Ú V N M R L K T P G D B S F H Z







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Copyright Jost Gippert, Frankfurt a/M 2001. No parts of this document may be republished in any form without prior permission by the copyright holder.